Gesetze / Netzreserveverordnung

NetzResV

§ 7 Art des Einsatzes der Netzreserve

Stand: 01.10.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResKV/7#abs-1 (1) Anlagen der Netzreserve dürfen ausschließlich außerhalb der Strommärkte nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResKV/7#abs-2 (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen setzen die Anlagen der Netzreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen ein.

§ 6 § 8