Gesetze / Netzreserveverordnung
NetzResV§ 7 Art des Einsatzes der Netzreserve
Stand: 01.10.2021
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- OLG Düsseldorf, 17.05.2023 – 3 Kart 3/22Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResKV/7#abs-1 (1) Anlagen der Netzreserve dürfen ausschließlich außerhalb der Strommärkte nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResKV/7#abs-2 (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen setzen die Anlagen der Netzreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen ein.