Gesetze / Reservistengesetz

ResG

§ 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehung zu einer Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/3a?asof=2022-10-01#abs-1 (1) Für jede beorderte Reservistin und jeden beorderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung bestimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/3a?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Für jede Reservistin und jeden Reservisten, mit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung zur Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/3a?asof=2022-10-01#abs-3 (3) Die einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, wenn dies zur Sicherstellung der Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr zwingend notwendig ist. Die Entscheidung, ob eine einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/3a?asof=2022-10-01#abs-4 (4) Für die Durchführung der einfachen Sicherheitsüberprüfung gilt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz.

§ 3 § 4