Gesetze / Reservistengesetz

ResG

§ 11 Versorgung

Bund2 Fassungen

Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz.

§ 11 § 13