Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 41 Mehrere Rentenansprüche
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 24.07.2003 – B 4 RA 62/02 RRentenüberleitung: Anpassung von Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet und Reichweite der Nachleistungsbegrenzung nach § 44 Abs. 4 SGB X KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BSG, 03.08.1999 – B 4 RA 24/98 RZitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/41#abs-1 (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten gleicher Art, wird nur die höhere Rente gezahlt. Renten gleicher Art sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/41#abs-2 (2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten aus der Sozialpflichtversicherung, wird die höhere Rente voll, die niedrigere in Höhe von 25 vom Hundert der errechneten Rente gezahlt. Sind die Renten nach Satz 1 gleich hoch, ist
in voller Höhe zu zahlen. Der Mindestbetrag der als zweite Leistung gezahlten Rente beträgt 128 Deutsche Mark; dies gilt nicht für eine Bergmannsrente.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/41#abs-3 (3) Besteht neben dem Anspruch auf Rente der Sozialpflichtversicherung Anspruch auf eine nicht gleichartige Rente aus der in die Sozialversicherung übernommenen Rente aus freiwilliger Versicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, sind die Bestimmungen des Absatzes 2 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/41#abs-4 (4) Besteht neben dem Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels Anspruch auf eine Rente, die von einem ausländischen Versicherungsträger geleistet wird, wird diese auf Rentenbeträge, die zusätzlich zu einer errechneten Rente geleistet werden, angerechnet.