Gesetze / Rentenübersichtsgesetz
RentÜG§ 13 Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rent%C3%9CG/13#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rent%C3%9CG/13#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rent%C3%9CG/13#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Stichtag für die verpflichtende Anbindung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 festzulegen. Es sollen Übergangsfristen gewährt werden.