Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG

§ 62 Mitteilungspflicht

Stand: 01.07.2021

Bund2 Entscheidungen

Die für die Glücksspielaufsicht und für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden sind verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.

§ 61 § 63