Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 62 Mitteilungspflicht
Stand: 01.07.2021
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Die für die Glücksspielaufsicht und für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden sind verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.