Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 45 Zuständigkeit
Stand: 01.07.2021
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat. Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 42 benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 45 RennwLottG →
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- FG Köln, 16.11.2005 – 11 K 3095/04Zitiert von 9
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