Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Registerverordnung Amtsgerichte
RegisterVO§ 1 Elektronische Führung der Register
Stand: 26.08.2026
Das Handels-, das Gesellschafts-, das Genossenschafts-, das Vereins- und das Partnerschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden elektronisch geführt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 RegisterVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.06.2024 – II ZB 10/23Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen DatenZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.