nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 RegZensErpG — Zusammenführungen

Registerzensuserprobungsgesetz  
Stand: 23.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Statistische Bundesamt darf die in § 4 genannten Daten für die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen.

(2) Das Statistische Bundesamt darf die in § 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten für Zwecke der Entwicklung der Methoden der ergänzenden Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen.

(3) Nach Abschluss aller einmaligen und jährlichen Aufbereitungsschritte erhalten die statistischen Ämter der Länder auf Anforderung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zur Evaluation der entwickelten Methoden eine Kopie der Daten nach den Absätzen 1 bis 3 ohne die Hilfsmerkmale.

---

Zitiervorschlag: § 7 RegZensErpG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RegZensErpG/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
