Gesetze / Registerzensuserprobungsgesetz
RegZensErpG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 15.06.2021
Dieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren eines Zensus, bei dem die Daten aus vorhandenen Datenbeständen gewonnen werden (Registerzensus), sowie die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken. Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.