Gesetze / Registerzensuserprobungsgesetz
RegZensErpG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.06.2021
Dieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren eines Zensus, bei dem die Daten aus vorhandenen Datenbeständen gewonnen werden (Registerzensus), sowie die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken. Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.