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§ 1 RegZensErpG — Anwendungsbereich

Registerzensuserprobungsgesetz

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 15.06.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Dieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren eines Zensus, bei dem die Daten aus vorhandenen Datenbeständen gewonnen werden (Registerzensus), sowie die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken. Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.