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§ 1 RegZensErpG — Anwendungsbereich

Registerzensuserprobungsgesetz

Stand: 15.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren eines Zensus, bei dem die Daten aus vorhandenen Datenbeständen gewonnen werden (Registerzensus), sowie die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken. Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.