Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Registerverordnung
RegV§ 7 Datenübermittlung an andere Amtsgerichte
Stand: 02.08.2026
Die Daten der elektronisch geführten Register können an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden.