nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 RegV (Brandenburg) — Datenübermittlung an andere Amtsgerichte

Registerverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Daten der elektronisch geführten Register können an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden.