Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Registerverordnung
RegV§ 4 Beschwerdeverfahren
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegV/4#abs-1 (1) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, gewährt das Registergericht dem Beschwerdegericht Zugang zur elektronischen Registerakte. Anderenfalls fertigt das Registergericht von allen elektronisch vorliegenden Dokumenten und Registerauszügen Ausdrucke und nimmt diese zu einer in Papierform anzulegenden Beschwerdeakte, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist. § 298 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens ist die elektronische Registerakte gemäß § 3 zu vervollständigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegV/4#abs-2 (2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und die Ausdrucke gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.