Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
RegBkPlG§ 9 Regionale Planungsstelle
Stand: 30.07.2026
In jeder Region wird eine Regionale Planungsstelle eingerichtet, deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von der Regionalen Planungsgemeinschaft eingestellt werden. Ihr obliegt die Erfüllung der Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaft gemäß § 4 Absatz 2 sowie die planerische und organisatorische Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse und Aufträge der Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft.