Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

RegBkPlG

§ 7 Regionalvorstand und Vorsitz

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Der oder die Vorsitzende der Regionalversammlung übernimmt zugleich den Vorsitz des Regionalvorstandes und vertritt die Regionale Planungsgemeinschaft nach außen. Aus der Mitte der Regionalversammlung sind weitere Mitglieder des Regionalvorstandes sowie für jedes Mitglied mindestens ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung nach § 8.

§ 6 § 8