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§ 7 RegBkPlG (Brandenburg) — Regionalvorstand und Vorsitz

Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der oder die Vorsitzende der Regionalversammlung übernimmt zugleich den Vorsitz des Regionalvorstandes und vertritt die Regionale Planungsgemeinschaft nach außen. Aus der Mitte der Regionalversammlung sind weitere Mitglieder des Regionalvorstandes sowie für jedes Mitglied mindestens ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung nach § 8.