Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

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§ 16 Vorsitz, Sitzungen und Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegBkPlG/16#abs-1 (1) Der Braunkohlenausschuss tritt sooft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der oder die Vorsitzende beruft die Sitzung des Braunkohlenausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Braunkohlenausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Landesplanungsbehörde es verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegBkPlG/16#abs-2 (2) Der Braunkohlenausschuss wählt ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder. Der oder die Vorsitzende vertritt den Braunkohlenausschuss nach außen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RegBkPlG/16#abs-3 (3) Das Land Brandenburg stellt die für die Geschäfte des Braunkohlenausschusses erforderlichen Mittel zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RegBkPlG/16#abs-4 (4) Der Braunkohlenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 15 § 17