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# § 16 RegBkPlG (Brandenburg) — Vorsitz, Sitzungen und Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses

Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Braunkohlenausschuss tritt sooft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der oder die Vorsitzende beruft die Sitzung des Braunkohlenausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Braunkohlenausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Landesplanungsbehörde es verlangen.

(2) Der Braunkohlenausschuss wählt ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder. Der oder die Vorsitzende vertritt den Braunkohlenausschuss nach außen.

(3) Das Land Brandenburg stellt die für die Geschäfte des Braunkohlenausschusses erforderlichen Mittel zur Verfügung.

(4) Der Braunkohlenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: § 16 RegBkPlG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RegBkPlG/16

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