Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

RegBkPlG

§ 14 Braunkohlenausschuss

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegBkPlG/14#abs-1 (1) Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der Braunkohlen- und Sanierungsplanung wird der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus/Chóśebuz gebildet. Der Braunkohlenausschuss besteht aus gewählten und berufenen ehrenamtlichen Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegBkPlG/14#abs-2 (2) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses und die Teilnehmenden mit beratender Befugnis (§ 17) werden für ihren Verdienstausfall, den ihnen entstandenen Aufwand und die ihnen entstandenen Fahrtkosten entschädigt. Die Landesregierung legt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und die Höhe der Entschädigung fest.

§ 13 § 15