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# § 14 RegBkPlG (Brandenburg) — Braunkohlenausschuss

Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der Braunkohlen- und Sanierungsplanung wird der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus/Chóśebuz gebildet. Der Braunkohlenausschuss besteht aus gewählten und berufenen ehrenamtlichen Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses und die Teilnehmenden mit beratender Befugnis (§ 17) werden für ihren Verdienstausfall, den ihnen entstandenen Aufwand und die ihnen entstandenen Fahrtkosten entschädigt. Die Landesregierung legt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und die Höhe der Entschädigung fest.

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Zitiervorschlag: § 14 RegBkPlG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RegBkPlG/14

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