Gesetze / Refinanzierungsregisterverordnung

RefiRegV

§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RefiRegV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Form des Refinanzierungsregisters nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes sowie die Art und Weise der Aufzeichnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RefiRegV/1#abs-2 (2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.

§ 2