Gesetze / Reformgesetz

ReföDG

Art 14 § 4 Übergangsvorschriften für Landesrecht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ref%C3%B6DG/14-4#abs-1 (1) Bemißt sich die Höhe von Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezügen auf Grund von Landesrecht nach Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnung, gelten bis zur Anpassung des Landesrechts an die Anlage 1 zu diesem Gesetz für die Höhe dieser Leistungen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Grundgehaltssätze weiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ref%C3%B6DG/14-4#abs-2 (2) Ist nach Landesrecht für Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, ein von § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung abweichender Ortszuschlag festgelegt, tritt an die Stelle des Anrechnungsbetrages nach Anlage 2 dieses Gesetzes ein Betrag in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und dem nach Landesrecht maßgeblichen niedrigeren Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes maßgebenden Sätzen.

Art 14 § 3 Art 14 § 5