Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
RechtsfachwPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
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- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2024 – 20 VA 10/23Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechtsfachwPrV/2#abs-1 (1) Zur schriftlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 ist zuzulassen, wer
Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben im Rechtsanwaltsbüro haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechtsfachwPrV/2#abs-2 (2) Zur mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 ist zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss des schriftlichen Prüfungsteils gemäß § 3 Abs. 2, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, nachweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechtsfachwPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von § 1 kann zur schriftlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und anderer Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.