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§ 31 RechZahlV — Konzernrechnungslegung

Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend anzuwenden.