Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechZahlV§ 25 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen – Posten 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/25#abs-1 (1) In Posten 8 a) aa) bbb) sowie Posten 8 b) aa) bbb), jeweils „Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung“, sind auszuweisen:
Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unterposten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/25#abs-2 (2) In Posten 8 a) bb) sowie Posten 8 b) bb), jeweils „andere Verwaltungsaufwendungen“, sind die gesamten Aufwendungen sachlicher Art auszuweisen, insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/25#abs-3 (3) Prämien für Kreditversicherungen sind im Posten 11 „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft“ zu erfassen.