Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 46 Aufwendungen für Kapitalanlagen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/46#abs-1 (1) Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/46#abs-2 (2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/46#abs-3 (3) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.