Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 46 Aufwendungen für Kapitalanlagen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/46#abs-1 (1) Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/46#abs-2 (2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/46#abs-3 (3) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:
1.
die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge;
2.
Depotgebühren;
3.
Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock;
4.
Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften;
5.
Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.