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# § 46 RechVersV — Aufwendungen für Kapitalanlagen

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.

(3) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:

- 1. die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge;

- 2. Depotgebühren;

- 3. Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock;

- 4. Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften;

- 5. Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.

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Zitiervorschlag: § 46 RechVersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/46

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