Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 33 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- FG München, 25.07.2022 – 7 K 361/21Zitiert von 2
- BFH, 21.05.2025 – III R 32/22(Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/33#abs-1 (1) Im Posten "Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft" sind die Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern in Höhe der Beträge auszuweisen, die vom bilanzierenden Versicherungsunternehmen als Sicherheit einbehalten oder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/33#abs-2 (2) Die Depotverbindlichkeiten dürfen weder mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückversicherer zusammengefaßt noch mit Forderungen an den Rückversicherer verrechnet werden.