Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

RechVersV

§ 18 Sachanlagen und Vorräte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/18#abs-1 (1) Als Sachanlagen sind technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie hierauf geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/18#abs-2 (2) Als Vorräte sind insbesondere die Vorräte an Betriebsstoffen und Büromaterial sowie hierauf geleistete Anzahlungen auszuweisen.

§ 17 § 19