Gesetze / Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung

RechPensV

§ 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Zu dem Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen" gehört insbesondere die Rückstellung für drohende Verluste; erreicht sie einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.

§ 15 § 17