Gesetze / Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
RechPensV§ 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen
Stand: 10.06.2019
Zu dem Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen" gehört insbesondere die Rückstellung für drohende Verluste; erreicht sie einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.