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§ 16 RechPensV — Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu dem Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen" gehört insbesondere die Rückstellung für drohende Verluste; erreicht sie einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.