Gesetze / Reblausverordnung ReblV § 1 Anzeigepflicht Stand: 10.06.2019 Bund Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.