Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986§ 19 Schließung der Packungen und Bündel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/19#abs-1 (1) Der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte hat Bündel vor und Packungen sofort nach der Beschaffenheitsprüfung zu schließen und mit einer Verschlußsicherung zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/19#abs-2 (2) Die mit Verschlußsicherung versehenen Packungen oder Bündel müssen so beschaffen sein, daß jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlußsicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterläßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/19#abs-3 (3) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden:
Die Plombe trägt die Aufschrift "Anerkanntes Pflanzgut" und die Betriebsnummer. Bei der Verwendung von Kunststoffbändern ist die Betriebsnummer in die Verschweißungsstelle einzustanzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/19#abs-4 (4) Die nach Anlage 4 erforderliche Betriebsnummer wird Betrieben, die Pflanzgut bündeln, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben DE, einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.
Änderungsverlauf
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17.08.1992 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 1992 (BGBl. I 1532)
BGBl. 1992 I S. 1532
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