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# § 19 RebPflV 1986 — Schließung der Packungen und Bündel

Rebenpflanzgutverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte hat Bündel vor und Packungen sofort nach der Beschaffenheitsprüfung zu schließen und mit einer Verschlußsicherung zu versehen.

(2) Die mit Verschlußsicherung versehenen Packungen oder Bündel müssen so beschaffen sein, daß jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlußsicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterläßt.

(3) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden:

- 1. eine Plombe oder

- 2. bei der Verwendung von Kunststoffbändern die Verschweißungsstelle.

Die Plombe trägt die Aufschrift "Anerkanntes Pflanzgut" und die Betriebsnummer. Bei der Verwendung von Kunststoffbändern ist die Betriebsnummer in die Verschweißungsstelle einzustanzen.

(4) Die nach Anlage 4 erforderliche Betriebsnummer wird Betrieben, die Pflanzgut bündeln, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben DE, einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.

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Zitiervorschlag: § 19 RebPflV 1986

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/19

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