Gesetze / ReNoPat-Ausbildungsverordnung
ReNoPatAusbV§ 3 Ausbildungsrahmenplan
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/3#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildungen sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/3#abs-2 (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildungen ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.