der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Mandanten serviceorientiert zu betreuen,
b)
Anliegen von Mandanten zu erfassen,
c)
Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen,
d)
Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
e)
Konfliktsituationen zu bewältigen;
2.
für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:
a)
nationaler gewerblicher Rechtsschutz oder
b)
internationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz;
3.
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;
4.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
5.
die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/10#abs-5(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:
1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen,
b)
den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben,
c)
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,
d)
Fristen zu berechnen,
e)
Kosten der Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen,
f)
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/10#abs-10(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes“, „Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.