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Gesetze / Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk

RdFunkAuslG

§ 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Stand: 10.06.2019

Bund

§ 51 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des § 115 Bundespersonalvertretungsgesetz durch Rechtsverordnung wieder geändert werden.

RdFunkAuslG

Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk

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Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/RdFunkAuslG/3

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/RdFunkAuslG/3, abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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