Gesetze / Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung
RZV§ 3 Max Rubner–Institut als nationales Referenzlaboratorium
Das Max Rubner–Institut nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben für die beschriebenen Bereiche nach Anhang VII Teil I Nummer 1 und – soweit es sich um Anisakis handelt – Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wahr.
Änderungsverlauf
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07.12.2019 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2019 (BGBl. I 2044)
BGBl. 2019 I S. 2044
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01.10.2010 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2010 (BGBl. I 1305 115)
BGBl. 2010 I S. 1305
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