Gesetze / Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung
RZV§ 2 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als nationales Referenzlaboratorium
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RZV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben für die in Anhang VII Teil I Nr. 12, 15, 17, 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beschriebenen Bereiche wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RZV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt ferner die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit Anhang I Gruppe A Nr. 6 und Gruppe B Nr. 2 Buchstabe c und f und Nr. 3 Buchstabe a, b und f der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/468/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) beschriebenen Aufgaben wahr.
Änderungsverlauf
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07.12.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2019 (BGBl. I 2044)
BGBl. 2019 I S. 2044
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01.10.2010 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2010 (BGBl. I 1305 115)
BGBl. 2010 I S. 1305
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