Gesetze / Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung
RZV§ 1 Bundesinstitut für Risikobewertung als nationales Referenzlaboratorium
Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben für die in Anhang VII Teil I Nr. 2 bis 8, 9, Nr. 9 nur soweit dort Trichinen genannt sind, Nr. 10, 11, 14, 16, 19 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beschriebenen Bereiche wahr.
Änderungsverlauf
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07.12.2019 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2019 (BGBl. I 2044)
BGBl. 2019 I S. 2044
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