Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm Aufgabenübertragungsverordnung
RWP-AÜVO§ 1 Aufgabenübertragung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RWP-A%C3%9CVO/1#abs-1 (1) Der NRW.BANK wird die Durchführung der Programme „gewerbliche Förderung RWP-nicht investiv“ und „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen.
Dies umfasst die
1. Antragsbearbeitung,
2. Bewilligung,
3. Auszahlung,
4. Mittelsteuerung,
5. Bearbeitung von Projektänderungen,
6. Bearbeitung von Verwendungsnachweisen,
7. Bearbeitung von Widerrufs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden,
8. Bearbeitung von Klageverfahren sowie
9. beim Förderprogramm „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ Entscheidungsvorbereitung für den Arbeitskreis gewerbliche Wirtschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RWP-A%C3%9CVO/1#abs-2 (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.