Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm Aufgabenübertragungsverordnung

RWP-AÜVO

§ 1 Aufgabenübertragung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RWP-A%C3%9CVO/1#abs-1 (1) Der NRW.BANK wird die Durchführung der Programme „gewerbliche Förderung RWP-nicht investiv“ und „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen.

Dies umfasst die

1. Antragsbearbeitung,

2. Bewilligung,

3. Auszahlung,

4. Mittelsteuerung,

5. Bearbeitung von Projektänderungen,

6. Bearbeitung von Verwendungsnachweisen,

7. Bearbeitung von Widerrufs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden,

8. Bearbeitung von Klageverfahren sowie

9. beim Förderprogramm „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ Entscheidungsvorbereitung für den Arbeitskreis gewerbliche Wirtschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RWP-A%C3%9CVO/1#abs-2 (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

§ 2