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§ 1 RWP-AÜVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufgabenübertragung

Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm Aufgabenübertragungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der NRW.BANK wird die Durchführung der Programme „gewerbliche Förderung RWP-nicht investiv“ und „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen.

Dies umfasst die

1. Antragsbearbeitung,

2. Bewilligung,

3. Auszahlung,

4. Mittelsteuerung,

5. Bearbeitung von Projektänderungen,

6. Bearbeitung von Verwendungsnachweisen,

7. Bearbeitung von Widerrufs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden,

8. Bearbeitung von Klageverfahren sowie

9. beim Förderprogramm „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ Entscheidungsvorbereitung für den Arbeitskreis gewerbliche Wirtschaft.

(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.