Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
RVVerkG§ 8 Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/8#abs-1 (1) Ist die elektronische Bereitstellung oder Bereithaltung des Bundesanzeigers nicht nur kurzzeitig unmöglich, müssen Verkündungen und Bekanntmachungen auf andere dauerhaft allgemein zugängliche Weise erfolgen (Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung); § 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/8#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben werden. Er ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden zu verbreiten. Im Bundesgesetzblatt ist unverzüglich bekannt zu machen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/8#abs-3 (3) Rechtsverordnungen sind unter Hinweis auf die Fundstelle der Ersatzverkündung in die nächste elektronische Ausgabe des amtlichen Teils des Bundesanzeigers als nicht amtliche Fassung aufzunehmen. Auf Ersatzbekanntmachungen ist in der nächsten elektronischen Ausgabe des Bundesanzeigers in geeigneter Weise hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/8#abs-4 (4) Für den Einzelbezug des ersatzweise ausgegebenen Bundesanzeigers in gedruckter Form gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Dienst nach § 6 Absatz 4 ist möglichst aufrechtzuerhalten.