Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

RVVerkG

§ 6 Zugang zum Bundesanzeiger

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/6#abs-1 (1) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist für jedermann jederzeit frei zugänglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/6#abs-2 (2) Veröffentlichungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt und gespeichert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/6#abs-3 (3) Ausdrucke einzelner Veröffentlichungen des Bundesanzeigers können gegen angemessenes Entgelt beim Betreiber des Bundesanzeigers bezogen werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Bundesanzeiger deutlich hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/6#abs-4 (4) Im Bundesanzeiger ist ein kostenfreier Dienst anzubieten, der Nutzer über neu erscheinende Ausgaben des amtlichen Teils des Bundesanzeigers und deren Inhalt sowie über das Erscheinen gedruckter Anlagenbände und deren Bezugsmöglichkeit gemäß Absatz 3 selbsttätig elektronisch informiert; Nutzer haben hierfür lediglich die Adresse ihres elektronischen Postfachs anzugeben.

§ 5 § 7