Gesetze / Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
RVOrgRefÜG§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/7#abs-1 (1) Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See setzt sich entsprechend der Stimmenverteilung in der Vertreterversammlung nach § 6 Abs. 2 und 3 zusammen. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung festgelegt. § 77 der Wahlordnung für die Sozialversicherung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/7#abs-2 (2) Der am 30. September 2005 amtierende Vorstand der Bundesknappschaft nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.