Gesetze / Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

RVOrgRefÜG

§ 16 Überleitung des Satzungsrechts der Bahnversicherungsanstalt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/16#abs-1 (1) Soweit die Bahnversicherungsanstalt Leistungen auf Grund satzungsrechtlicher Regelungen erbringt, werden diese ab dem 1. Oktober 2005 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in dem jeweils durch Satzung bestimmten Umfang erbracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/16#abs-2 (2) Die auf Grund dieser Leistung notwendigen Verwaltungsausgaben sind aus den Einnahmen für die Leistungen zu finanzieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/16#abs-3 (3) Die entsprechenden Einnahmen, Leistungsaufwendungen und Verwaltungsausgaben werden in einem Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet. Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen, die nicht des Verfahrens nach § 71 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, sondern der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.

§ 15 § 17