Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 – L 29 AS 1252/15 B PKH
- LG Osnabrück, 21.03.2011 – 6 Ks 4/09
- KG, 13.10.2011 – 5 W 230/11
- LAG Köln, 01.09.2011 – 12 Ta 241/11Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 10.11.2006 – 16 WF 123/06Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 14.10.2019 – 1 Ws 105/19, 1 Ws 119/19
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 29.05.2017 – 1 Ws 25/17Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2007 – 9 Ta 270/07Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.