Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

RVG

§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

Stand: 13.04.2022

Bund2 Fassungen8 Entscheidungen

Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.

§ 53a § 55