Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

RVG

§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Stand: 13.04.2022

Bund3 Fassungen5 Entscheidungen

Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.

§ 31a § 32