Gesetze / RV-Beitragszahlungsverordnung
RV-BZV§ 9 Beitragsbescheinigung
Stand: 07.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RV-BZV/9#abs-1 (1) Den Versicherten ist spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung über die für das vergangene Kalenderjahr gezahlten Beiträge auszustellen. Die Beitragsbescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
Über Beiträge, die nach dem 28. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr gezahlt werden, ist unverzüglich nach der Zahlung eine Beitragsbescheinigung auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RV-BZV/9#abs-2 (2) Bei Höherversicherungsbeiträgen ist neben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 das Jahr der Zahlung anzugeben. Bei Höherversicherungsbeiträgen, die neben Pflichtbeiträgen gezahlt werden, ist frühestens eine Beitragsbescheinigung auszustellen, wenn für ihren Verwendungszeitraum die beitragspflichtigen Einnahmen bescheinigt worden sind.